SAtzung des Leikila e.V.
Fassung vom Mai 2019
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „LeiKiLa e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Leipzig
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe Dabei ist die Tätigkeit des Vereins folgenden pädagogischen Grundsätzen verpflichtet:
– Die theoretische und praktische Förderung der pädagogischen Arbeit mit Kindern.
– Im Vordergrund der pädagogischen Arbeit steht die individuelle Förderung aller Kinder um die Entwicklung zu eigenständigen, selbstbewussten und kreativen Persönlichkeiten zu ermöglichen.
– Durch die Arbeit in Kleingruppen sollen die sozialen und emotionalen Kompetenzen und Bindungen in familiärer Atmosphäre bestmöglich gefördert werden.
– Die Vermittlung und das Vorleben von Werten wie respektvoller Umgang, gegenseitige Wertschätzung und Toleranz bilden wichtige Grundsätze sowohl der erzieherischen Tätigkeit als auch der Arbeit im Verein.
– Zusätzliches Anliegen des Vereins ist die Integration von Kindern mit besonderem Förderbedarf. Zu diesem Zweck sollen ebenfalls Betreuungsplätze angeboten werden.
– Zur Verwirklichung des Satzungszwecks soll eine von den Eltern selbstverwaltete Kindertagesstätte errichtet und unterhalten werden. Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Kindertagesstätte und hat zum Ziel, die breite Beteiligung der Elternschaft zu fördern. Gemäß dem Charakter einer Elterninitiativkindertagesstätte ist die aktive Mitarbeit der Eltern im Kitaalltag erforderlich.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt. Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung des Vereins betreut werden, haben einen Anspruch auf Aufnahme, sofern nicht ein wichtiger Grund die Ablehnung des Aufnahmeantrags rechtfertigt.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
- Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind:
– ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins
– Beitragsrückstände, die trotz zweifacher Mahnung nicht gezahlt wurden - Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Im Verein ist eine Mitgliedschaft als aktives, unterstützendes oder Ehrenmitglied möglich. Aktive Mitglieder beteiligen sich an der Vereinsarbeit. Unterstützende Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit durch finanzielle oder ideelle Beiträge. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§5 Beiträge, Vereinsvermögen
- Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
- Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.
§6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet zum Beispiel über:
– die Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins,
– die grundsätzliche pädagogische Ausrichtung der vom Verein betriebenen Kindertagesstätte
– die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
– den jährlichen, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
– die zu erhebenden Beiträge,
– Satzungsänderungen,
– die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall und
– die Auflösung des Vereins. - Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind ihr insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser hat jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
- Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Bei Verhinderung kann das eigene Stimmrecht mit schriftlicher und unterschriebener Vollmacht an ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern des Vereins, davon kann maximal eine Person Angestellte/r des Vereins sein. Über die Anstellung eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern.
- Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Personalmanagement sowie
– die Anmietung von Geschäftsräumen. - Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
§9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
- Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.
- Bei Auflösung des Vereins bedürfen Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens der Zustimmung des Finanzamtes.